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   KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07   

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https://dejure.org/2010,27749
KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07 (https://dejure.org/2010,27749)
KG, Entscheidung vom 09.04.2010 - 14 U 156/07 (https://dejure.org/2010,27749)
KG, Entscheidung vom 09. April 2010 - 14 U 156/07 (https://dejure.org/2010,27749)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Er kann damit grundsätzlich Rückgewähr der von ihm erbrachten Zahlungen Zug-um-Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils verlangen (BGH a.a.O. m.w.N.; III ZR 350/04 = VersR 2006, 413 sowie XI ZR 17/06).

    Dabei muss sich der Kläger zu 18) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf seinen Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm aufgrund seiner Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (BGH Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02; Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04; Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06).

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger zu 18) als Gründungsgesellschafterin im Wege der weiteren Prospekthaftung für die mangelhaften Angaben des von ihr herausgegebenen Beteiligungsprospektes auf Schadensersatz einzustehen (BGH II ZR 329/04 = NJW 2006, 2042).

    Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die genannten Prospektfehler für die Anlagenentscheidung der Kläger ursächlich waren (BGH II ZR 329/04 a.a.O.).

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Dabei muss sich der Kläger zu 18) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf seinen Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm aufgrund seiner Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (BGH Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02; Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04; Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06).

    Hinsichtlich seiner Steuervorteile trifft den Kläger zu 18), nachdem die Beklagte zu 1) derartige anrechenbare Vorteile eingewandt hat, nach allgemeinen Grundsätzen die sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02, m.w.N.), da nur ihm seine individuelle steuerliche Situation bekannt ist und er diese ohne weiteres darlegen kann.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Er kann damit grundsätzlich Rückgewähr der von ihm erbrachten Zahlungen Zug-um-Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils verlangen (BGH a.a.O. m.w.N.; III ZR 350/04 = VersR 2006, 413 sowie XI ZR 17/06).

    Dabei muss sich der Kläger zu 18) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf seinen Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm aufgrund seiner Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (BGH Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02; Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04; Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06).

  • LG Berlin, 11.07.2007 - 23 O 100/05
    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 11. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 100/05 - teilweise abgeändert:.

    Die Berufungen des Klägers zu 18) und der Beklagten zu 1) gegen das am 11. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 100/05 - werden zurückgewiesen.

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 47/04

    Pflichten des Prozessanwalts bei Unklarheit des erteilten Auftrags

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Denn bei dieser Anteilsübertragung im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers zu 18) handelt es sich nicht um ein steuerpflichtiges Erwerbsgeschäft (BFH Urteil vom 27.06.2006, IX ZR 47/04).
  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 14 U 156/07
    Dies gebietet es geradezu, den Kläger zu 18) auch im Rahmen der Prospekthaftung wie einen unmittelbaren Gesellschafter zu behandeln, und die Beklagte zu 1) ihm wie gegenüber unmittelbar am Fonds beteiligten Gesellschaftern haften zu lassen (BGH III ZR 361/04 = NJW-RR 2007, 406).
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